PM 31.08.2026 zum Thema „bkj Pressemitteilung//Abhörbefugnisse in Psychotherapiepraxen: bkj fordert absoluten Schutz der Schweigepflicht
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Abhörbefugnisse in Psychotherapiepraxen: bkj fordert absoluten Schutz der Schweigepflicht
Der Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts stuft Psychotherapeut*innen als nachrangig schutzwürdig ein. Der bkj fordert, die Abwägungslösung für Heilberufe zu streichen — und verweist darauf, dass das Strafrecht die Fälle, um die es geht, längst regelt.
Wiesbaden, 31. August 2026 - „Was hier besprochen wird, unterliegt der Schweigepflicht, solange niemand Deine Erkrankung oder Dein Lebensumfeld für sicherheitsrelevant hält.“ Wer den Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts ernst nimmt, müsste die Aufklärung zu Beginn jeder Behandlung so anpassen. Das Bundeskabinett hat den dazugehörigen Entwurf am 12. August beschlossen. Der bkj fordert, Psychotherapeut*innen vollumfänglich in den Kreis der absolut geschützten Berufsgeheimnisträger aufzunehmen.
Novelliert werden das Bundesverfassungsschutzgesetz und das BND-Gesetz. Die Dienste sollen Gespräche in nicht öffentlich zugänglichen Räumen heimlich mithören und aufzeichnen sowie Geschäftsräume betreten dürfen, um Software zu installieren. § 32 BVerfSchG-E führt dabei einen Berufsgeheimnisträgerschutz ein, der für Rechtsanwält*innen, Geistliche, Verteidiger*innen und Abgeordnete absolut gilt, für Heilberufe dagegen nur abwägungsoffen. Für Journalist*innen und Notar*innen gilt dasselbe. Im BND-Gesetz-Entwurf werden Heilberufe in der Regelung zum Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen (§ 22 BNDG-E) nicht einmal ausdrücklich als geschützte Kategorie benannt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die Folge benannt: Therapiesitzungen könnten aufgezeichnet und Praxisräume heimlich betreten werden, um Abhörgeräte anzubringen.
„Für das Gespräch mit dem Seelsorger gilt ein absoluter Schutz, für die Therapiestunde nicht“, sagt Stephan Osten, stellvertretender Vorsitzender des bkj. „Eine Begründung dafür hat uns bis heute niemand geliefert. Es geht um dieselbe Intimsphäre und um Daten derselben Sensibilität.“
Was das für junge Patient*innen bedeutet
Jugendliche sprechen in der Therapie über eigene Fantasien, Gewalt in der Familie, über die Suchterkrankung eines Elternteils, über Radikalisierungstendenzen im Freundeskreis und vieles mehr. Voraussetzung dafür ist die Gewissheit, dass nichts davon den Raum verlässt. Vertrauen entsteht bei Kindern und Jugendlichen ohnehin langsamer, und es wird nicht immer freiwillig aufgebaut: Viele kommen auf Veranlassung der Eltern, der Schule oder des Jugendamts, manche aus jugendgerichtlichen Zusammenhängen.
„Wer damit rechnen muss, abgehört zu werden, redet nicht“, so Philipp Dausmann, PiA-Vertretung im Bundesvorstand. „Dann erreichen wir gerade die Jugendlichen nicht mehr, bei denen frühe Hilfe am dringendsten wären.“
Die Schweigepflicht kennt bereits Grenzen
Neu ist der Streit nicht. Das Bundesverfassungsgericht mahnte 2016 im Verfahren zum BKA-Gesetz den Schutz des höchstpersönlichen Kernbereichs an, nachdem unter anderem der damalige Präsident der Psychotherapeutenkammer Hessen Beschwerde erhoben hatte. Die Bundespsychotherapeutenkammer schlug bereits 2010 vor, Psychotherapeut*innen in den absoluten Schutz des § 160a Absatz 1 der Strafprozessordnung einzubeziehen. Der Entwurf behandelt die Schweigepflicht, als sei sie ein Hindernis für die Gefahrenabwehr. Das ist sie nicht, denn genau für genau die Konstellationen, die der Gesetzgeber im Blick hat, bestehen längst Regelungen.
Anzeigepflicht bei geplanten schweren Straftaten (§§ 138, 139 StGB). Wer glaubhaft von der Planung bestimmter schwerer Straftaten erfährt, muss dies anzeigen. Der Katalog umfasst unter anderem Mord und Totschlag, Geiselnahme, erpresserischen Menschenraub, Sprengstoffanschläge sowie die Bildung einer terroristischen Vereinigung.
Offenbarungsbefugnis bei akuter Gefahr (§ 34 StGB). Droht eine akute Gefahr für Leib oder Leben von Patient*innen oder Dritter und lässt sie sich anders nicht abwenden, dürfen Psychotherapeut*innen die Schweigepflicht brechen.
Der bkj weist zudem auf einen zweiten Vorgang hin. Psychotherapeutische Praxen mit Kassensitz müssen die elektronische Patientenakte seit Oktober 2025 befüllen; geplant ist der Anschluss an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit, und auf europäischer Ebene sollen Daten aus Patientenakten für Forschungszwecke ohne Prüfung auf Gemeinwohlorientierung nutzbar werden. Seit Anfang 2026 entfällt die Speicherpflicht immerhin dann, wenn erhebliche therapeutische Nachteile drohen oder Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Diese Ausnahme zeigt, dass differenzierte Regelungen möglich sind, wenn der Gesetzgeber sie will.
Der bkj fordert:
- die Abwägungslösung in § 32 BVerfSchG-E zu streichen und Psychotherapeut*innen den absoluten Schutz zuzuerkennen; Entsprechendes gilt für § 22 BNDG-E;
- praktikable Widerspruchs- und Verschattungsmöglichkeiten für psychotherapeutische Daten in der elektronischen Patientenakte, insbesondere bei Minderjährigen;
- eine Prüfung auf Gemeinwohlorientierung, bevor Behandlungsdaten in den europäischen Gesundheitsdatenraum fließen.
Mit dem Kabinettsbeschluss ist das Gesetz nicht verabschiedet. Der bkj appelliert an die Fraktionen des Bundestages, den Berufsgeheimnisschutz im weiteren Verfahren nachzubessern, und hat den beteiligten Ministerien sowie dem Innenausschuss seine fachliche Mitarbeit angeboten.
Kontakt:
Stephan Osten, M.Sc.Psych. Philipp Julian Dausmann
osten@bkj-ev.de piavertretung@bkj-ev.de