Beantragungen

Beantragung von Psychotherapie

Menschen mit psychischen Problemen bzw. Eltern mit Kindern, die emotionale Probleme haben, können sich direkt an eine*n niedergelassene*n Psychotherapeuten*in wenden. Man benötigt keine Überweisung des Haus- oder Facharztes („Erstzugangsrecht“).

Zunächst stehen 5 Probesitzungen zur Verfügung („probatorische Sitzungen“), in denen die Diagnostik durchgeführt wird, um zu klären, ob die Probleme mit Hilfe einer Psychotherapie zu behandeln sind, und auch um zu klären, ob der*die Psychotherapeut*in der*die richtige Behandler*in für den*die jeweilige*n Patienten*in ist.

Dann stellt der*die Psychotherapeut*in einen Antrag auf Psychotherapie (im jeweiligen Verfahren) entweder als Kurzzeitpsychotherapie oder als Langzeitpsychotherapie. Für den Antrag bei der Krankenkasse wird auch eine Bescheinigung des*r behandelnden Haus- oder Facharztes*ärztin (z. B. Kinderarzt*ärztin) benötigt („Konsiliarbericht“). Bei Langzeitpsychotherapien muss der*die Psychotherapeut*in einen Bericht an eine*n Gutachter*in schreiben (in anonymisierter Form), der*die dann prüft, ob eine solche Behandlung notwendig ist und den Stundenumfang festlegt.

Bei der psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen sind in der Regel auch Sitzungen mit den Bezugspersonen vorgesehen. Dies können neben den Eltern (Erziehungsberechtigten) auch andere Bezugspersonen (Partner*innen, Erzieher*innen, Großeltern) sein.