Verfahren Schweigepflicht
Psychotherapeut*innen unterliegen einer strengen Schweigepflicht. Dies gehört zu ihren Pflichten als Psychotherapeut*in und ist in der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer festgelegt.
Psychotherapie benötigt ein stabiles Vertrauensverhältnis, ohne das keine wirkliche Behandlung möglich ist. Die Schweigepflicht bei einer Psychotherapie gilt auch gegenüber Ärzt*innen, Lehrer*innen oder Ämtern. Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen gilt sie ebenso gegenüber den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
Psychotherapeut*innen können von ihrer Schweigepflicht befreit werden, dies muss aber schriftlich erfolgen („Schweigepflichtsentbindung“).