PM 13.12.2024 zur Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit kritischem Blick auf den Schutz der Gesundheitsdaten von Kindern und Jugendlichen
PM 13.12.2024 zur Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA)
Der Bundesverband für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (bkj) bemängelt bei der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) eine lückenhafte gesetzliche Regelung beim Schutz der Gesundheitsdaten von Kindern und Jugendlichen.
Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen müssen ihre Patient*innen darüber informieren, welche Daten sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung in der ePA speichern. Für hochsensible Daten – u.a. solche aus psychotherapeutischen Behandlungen – gilt überdies, dass die Patient*innen explizit auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden müssen. Ein solcher muss dann nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation protokolliert werden.
Erst ab dem 15. Geburtstag werden die Jugendlichen selbst Inhaber*innen ihrer ePA und haben damit die Verwaltungsrechte für die Befüllung, Verschattung oder auch das Einlegen von Widersprüchen. In Bezug auf jüngere Patient*innen kann nicht sichergestellt werden, dass sämtliche Personen, die über die Gesundheitssorge des unter 15-jährigen Kindes oder Jugendlichen verfügen, über die rechtlichen Rahmenbedingungen der ePA informiert wurden. Bei gemeinsamer Gesundheitsfürsorge getrenntlebender Eltern sollten daher beide einvernehmlich die einzustellenden Inhalte festlegen oder auch beide der ePA widersprechen müssen. Außerdem ist noch ungeklärt, wie garantiert werden kann, dass nur die Personen, die die Gesundheitssorge innehaben, die Zugangsdaten für die ePA erhalten.
Der Verband fordert die politisch Verantwortlichen auf, Regelungen zu schaffen, die die Rechtssicherheit für Kinder, Jugendliche und deren Eltern sowie für die Behandelnden sicherstellt. Die ePA ist ein wichtiger Digitalisierungsschritt, aber bei Kindern und Jugendlichen gibt es besondere Konstellationen zu beachten.
Der bkj folgt dem durch den bvvp (Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten) entwickelten 6-Punkte-Plan, um die Einführung der ePA für Kinder und Jugendliche rechtssicher zu machen. Erforderlich ist danach:
- Die Schaffung von gesetzlichen Rahmenbedingungen, die die Bereitstellung der ePA für Minderjährige bis zur Lösung der genannten Probleme als Opt-in-Verfahren vorsehen.
- Die Schaffung von Verfahren, die sicherstellen, dass nur die sorgeberechtigten Elternteile bzw. diejenigen Personen, die die Gesundheitssorge innehaben, Zugang zur ePA erhalten, zum Beispiel durch eine Vorabanfrage bezüglich des Sorgerechts und/oder der Gesundheitssorge.
- Die Schaffung von rechtssicheren Regelungen in Bezug auf die ePA bei Uneinigkeit der Sorgeberechtigten.
- Die Förderung der digitalen Kompetenz von Kindern und Jugendlichen.
- Die Entwicklung von Verfahren, die sicherstellen, dass Jugendliche umfassend und altersgemäß über die ePA aufgeklärt werden. Um diese Aufklärung zu gewährleisten, sind beispielsweise Beratungsangebote aufzubauen und aufsuchende Angebote in Schulen zu etablieren.
- Die Schaffung von gesetzlichen Regelungen, die festschreiben, dass in Bezug auf die ePA ein Einwilligungsvorbehalt von nur einem Sorgeberechtigten ausreichend ist.
Abschließend kommentiert die Vorsitzende des bkj Dr. Inés Brock-Harder: „Psychotherapeutische Gesundheitsdaten sind besonders sensibel gerade für Heranwachsende. Deshalb müssen sie davor geschützt werden, dass im späteren Lebensverlauf daraus Nachteile entstehen.“