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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG)

Stellungnahme zum Referentenentwurf 1. KJHSRG - bkj

 Stellungnahme zum Referentenentwurf eines  

Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG)

  1. Grundsätzliche Bewertung

Der bkj begrüßt ausdrücklich das Ziel des Referentenentwurfs, die Leistungen für Kinder und Jugendliche im Sinne einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln und strukturelle Zuständigkeitskonflikte zu reduzieren.

Die vorgesehene Zusammenführung der Zuständigkeiten im SGB VIII stellt einen systematisch nachvollziehbaren Schritt dar, um insbesondere für Kinder und Jugendliche mit komplexen Unterstützungsbedarfen kohärentere Hilfestrukturen zu schaffen.

Gleichzeitig sieht der bkj erheblichen Präzisierungs- und Nachsteuerungsbedarf, um sicherzustellen, dass die Reform nicht zu einer faktischen Verschlechterung der psychotherapeutischen Versorgung führt.

  1. Fachliche Bewertung zentraler Reformelemente
  • Inklusive Gesamtzuständigkeit

Die Überführung der Eingliederungshilfe für junge Menschen in das SGB VIII kann dazu beitragen, bestehende Zuständigkeitsbrüche zu reduzieren.

Aus psychotherapeutischer Sicht ist dies insbesondere relevant für Kinder und Jugendliche mit:

  • komorbiden Störungsbildern
  • komplexen psychosozialen Belastungslagen
  • parallelen Teilhabe- und Behandlungsbedarfen

Einschränkend ist jedoch festzuhalten, dass die rechtliche Differenzierung der Leistungsansprüche vorhanden bleibt. Damit besteht die Gefahr, dass bisherige Abgrenzungskonflikte in veränderter Form fortbestehen.

  • Weiterentwicklung der Hilfe- und Leistungsplanung

Die stärkere Betonung partizipativer und interdisziplinärer Verfahren wird grundsätzlich begrüßt.

Aus psychotherapeutischer Sicht ist jedoch entscheidend, dass:

  • diagnostische Standards verbindlich geregelt werden
  • psychotherapeutische Expertise systematisch in die Hilfeplanung einbezogen wird

Ohne diese Sicherung besteht das Risiko einer fachlich unzureichenden Indika­tionsstellung.

  • Niedrigschwellige Zugänge

Die Ausweitung niedrigschwelliger Beratungsangebote ist geeignet, frühzeitige Unterstützungsprozesse zu fördern.

Der bkj weist jedoch darauf hin, dass:

  • Beratung keine Psychotherapie ersetzt
  • ohne parallelen Ausbau therapeutischer Kapazitäten Fehlsteuerungen entstehen können
  • Steuerungsverantwortung des Jugendamts

Die stärkere Steuerungsrolle des Jugendamts kann zur besseren Koordination beitragen.

Gleichzeitig besteht das Risiko, dass:

  • Zugänge zu notwendigen Behandlungen verzögert werden
  • fachliche Entscheidungen durch administrative Logiken überlagert werden
  1. Spezifische Risiken aus psychotherapeutischer Sicht
  • Unzureichende Verankerung psychotherapeutischer Expertise

Die Reform bleibt hinter den Anforderungen zurück, wenn:

  • keine verpflichtende Einbindung approbierter Kinder- und Jugendlichen­psychotherapeut*innen erfolgt
  • psychische Erkrankungen primär sozialpädagogisch adressiert werden
  • Schnittstellenproblematik zum SGB V

Die klare Abgrenzung und Kooperation zwischen Jugendhilfe und Gesundheitsversorgung bleibt unzureichend konkretisiert.

Erforderlich sind:

  • verbindliche Kooperationsregelungen
  • klare Zuständigkeitsdefinitionen bei kombinierten Hilfebedarfen
  • Implementierungsrisiken

Die Reform ist mit erheblichen Umsetzungsanforderungen verbunden:

  • Qualifikationsbedarf in den Jugendämtern
  • Fachkräftemangel
  • regionale Disparitäten

Diese Faktoren können zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Versorgung führen.

  1. Forderungen des bkj

Der bkj fordert im weiteren Gesetzgebungsverfahren:

  • Verbindliche Einbindung psychotherapeutischer Fachkompetenz - insbesondere bei Diagnostik und Hilfeplanung
  • Sicherung diagnostischer Standards - Orientierung an ICD/DSM-basierten Verfahren
  • Klare Regelung der Schnittstelle zum SGB V - inklusive Kooperationspflichten
  • Rechtsanspruch auf angemessene psychotherapeutische Versorgung - auch im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe
  • Ausreichende personelle und strukturelle Ressourcen - insbesondere in der Übergangsphase
  1. Schlussbemerkung

Die angestrebte inklusive Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe ist fachlich zu begrüßen. Ihre Wirksamkeit wird jedoch entscheidend davon abhängen, ob es gelingt, psychotherapeutische Expertise strukturell zu verankern und die Versorgungsqualität aufrechtzuerhalten. Der bkj steht für eine konstruktive Mitwirkung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung.